KI-Kennzeichnungspflicht ab dem 2. August 2026: Was Art. 50 KI-VO für Medienhäuser bedeutet

Eine geklonte Stimme im Podcast, ein KI-generiertes Symbolbild, eine nachts automatisch getextete Meldung: Ab dem 2. August 2026 entscheidet Art. 50 KI-VO, was davon einen Hinweis braucht. An jedem dieser Fälle eine eigene Rechtsfolge, und die Lage ist übersichtlicher, als der Umfang der KI-Verordnung vermuten lässt.
Nein, die KI-VO ist nicht verschoben. Jedenfalls nicht das, was Redaktionen betrifft. Verschoben wurden die Pflichten für Hochrisiko-Systeme, nicht die Transparenzpflichten Zuständig für sie ist ein einziger Artikel, der sich zu lesen lohnt: Art. 50 KI-VO.
Eine Ausnahme gibt es: Anbieter von KI-Systemen, einschließlich solcher mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und ihr System vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht haben, müssen die Vorgaben des Art. 50 Abs. 2 KI-VO erst bis zum 2. Dezember 2026 erfüllen. Dahinter steckt die maschinenlesbare Kennzeichnung mit digital signierten Metadaten und Wasserzeichen.
Anbieter oder Betreiber? Für Redaktionen zählt die zweite Rolle
Die KI-VO kennt zwei Rollen, und diese Weichenstellung entscheidet über fast alles Weitere. Anbieter entwickeln ein KI-System oder bringen es unter eigenem Namen auf den Markt. Betreiber verwenden ein solches System in eigener Verantwortung im Rahmen einer beruflichen und damit nicht rein privaten Tätigkeit (Art. 3 Nr. 4 KI-VO).
Wird im Newsroom ein Sprachmodell, einen Bildgenerator oder ein Stimmklon-Werkzeug einsetzt, ist die verantwortliche Person oder Organisation Betreiber. Damit rückt Art. 50 Abs. 4 KI-VO in den Mittelpunkt.
Deepfakes: Wo aus Bildbearbeitung eine Kennzeichnungspflicht wird
Deepfakes sind aus juristischer Perspektive eigentlich wenig spektakulär. Ein Deepfake ist ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und fälschlicherweise für echt gehalten würde (Art. 3 Nr. 60 KI-VO). Zwei Dinge müssen zusammenkommen: der Bezug zu etwas, das zumindest real existieren könnte und die Eignung, dass jemand darauf hereinfallen könnte.
Eine geklonte Stimme fällt darunter, ein nachträglich in eine Demonstration montierte Transparent ebenfalls. Der Zuschnitt eines Pressefotos dagegen nicht, ebenso wenig die Korrektur der Beleuchtungssituation oder die Reduktion von Bildrauschen. Rein technische Optimierung löst keine Pflicht aus, das stellen die Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 50 KI-VO klar. Die Grenze verläuft dort, wo die Bearbeitung den Aussagegehalt verändert.
Liegt ein Deepfake vor, müssen Betreiber offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde (Art. 50 Abs. 4 Unterabsatz 1 KI-VO). Kreative Kontexte sind davon nicht befreit, die Anforderungen an die erforderliche Kennzeichnung sind lediglich abgemildert. Die KI-VO sagt an der Stelle: „Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werks oder Programms, dann beschränken sich die in diesem Absatz festgelegten Transparenzpflichten darauf, das Vorhandensein solcher erzeugten oder manipulierten Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt“ (Art. 50 Abs. 4 Unterabsatz 1 Satz 3 KI-VO).
Einen Hinweis muss es also auch in diesen Fällen geben, darf die Wirkung des Werks aber nicht zerstören. Ein Wasserzeichen quer über die Pointe wäre aber das falsche Mittel.
KI-Texte: Warum das Redigat zur Rechtsfrage wird
Bei Text ist der Anwendungsbereich enger und trifft trotzdem den Kern des Geschäfts. Art. 50 Abs. 4 Unterabsatz 2 der KI-VO richtet sich an Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.
Dann folgt der Halbsatz, an dem für Redaktionen viel hängt: Die Pflicht entfällt, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.
Was dafür nicht genügt, sagen die Leitlinien der EU-Kommission unmissverständlich. Eine Rechtschreib- oder Formalprüfung ist keine redaktionelle Kontrolle. Verlangt wird eine inhaltliche Prüfung durch jemanden, der den Text tatsächlich ändern oder ablehnen kann. Wer redigiert, wie Redaktionen seit jeher redigieren, muss KI-gestützte Texte nicht kennzeichnen.
Die Pflicht zielt auf die vollautomatische Strecke ohne menschlichen Zwischenschritt.
Wie ein Hinweis aussehen muss, damit er zählt
Der Hinweis gehört an den Anfang der Begegnung mit dem Inhalt: sichtbar bei Bild und Video, hörbar bei Audio, nahe am Anfang bei Text (Art. 50 Abs. 5 KI-VO). Ein Vermerk im Impressum genügt ausdrücklich nicht.
Sprachlich haben sich zwei Formeln durchgesetzt. „KI-generiert“ für vollständig erzeugte Inhalte, „KI-modifiziert“ für veränderte. Alternativ steht das einheitliche EU-Icon zur Verfügung.
Für das Archiv gilt Entwarnung, denn Rückwirkend muss nichts gekennzeichnet werden.
Wer die Pflicht ignoriert, riskiert Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder, bei Unternehmen, bis zu drei Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ausfällt (Art. 99 KI-VO). In der Praxis dürfte allerdings der Vertrauensverlust schneller wirken als jedes Bußgeld.
Welche Workflows Medienhäuser jetzt anfassen sollten
Die eigentliche Arbeit beginnt hinter der Rechtsfrage. Am Anfang steht ein KI-Inventar und damit die schlichteste aller Fragen: Welche Systeme laufen überhaupt im Haus, inklusive der Werkzeuge, die sich einzelne Teams auf eigene Faust besorgt haben? Danach kommt das Content-Management-System. Ein Pflichtfeld für den KI-Status eines Beitrags holt die Kennzeichnung aus der Aufmerksamkeit einzelner Redakteur:innen heraus und macht sie zum Teil des Ablaufs.
Unangenehmer wird es bei der Zulieferung. Wenn Agenturen, Freelancer:innen oder Nutzer:innen Material beisteuern, muss geklärt sein, wer die redaktionelle Kontrolle ausübt und wo sie dokumentiert wird, denn genau daran hängt die Ausnahme für Texte. Ein Hinweis, der erst im Korrekturlauf per Hand ergänzt wird, hält keinem hektischen Freitagabend stand. Verlässlicher sind Pflichtfelder im System und Herkunftsdaten, die am Asset selbst hängen, etwa über den offenen Standard C2PA.
Für die bayerische Medienlandschaft mit ihren großen Sendern, etablierten Verlagen und vielen kleinen Anbietern heißt das: Die Pflicht trifft alle gleich, die Ressourcen sind sehr ungleich verteilt. Kleine Häuser fahren gut damit, mit einem Inventar und einem Pflichtfeld zu starten, statt auf die große technische Lösung zu warten.
Was sich in den nächsten Monaten noch bewegt
Die Ebene unter dem Gesetzestext ist jung, und das sollte man beim Planen wissen.
Der „Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content“ wurde am 10. Juni 2026 veröffentlicht und besteht aus zwei Abschnitten, einem für Anbieter und einem für Betreiber. Beide lassen sich getrennt unterzeichnen.
Die Unterzeichnung des Kodex ist freiwillig, hat aber einen praktischen Effekt: Bei Unterzeichnenden richtet das KI-Büro seine Aufsicht auf die Einhaltung des Kodex aus. Wer stattdessen einen eigenen Weg wählt, muss selbst darlegen können, dass die getroffenen Maßnahmen im Einklang mit der KI-VO sind.
Fazit: Gute Medienpraxis erfüllt Art. 50 KI-VO fast nebenbei
Vieles, was Art. 50 KI-VO verlangt, ist ohnehin Handwerk: prüfen, bevor veröffentlicht wird, und wissen, wer den Kopf hinhält. Medienhäuser, die diese Routinen aufschreiben, statt sie nur zu leben, erfüllen die Kennzeichnungspflicht fast nebenbei.
Ein Hinweis auf den Einsatz von KI bei einem Beitrag ist kein Eingeständnis für schlechte redaktionelle Arbeit, sondern ein Qualitätssignal für Transparenz und mediale Glaubwürdigkeit. Zu einem Zeitpunkt, an dem synthetische Bilder und Stimmen alltäglich werden, verschafft sich einen Vorsprung, wer das Thema früh besetzt. Glaubwürdigkeit lässt sich nicht einkaufen, aber verspielen.
FAQ: Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 KI-VO
Ab wann gilt die KI-Kennzeichnungspflicht?
Die Pflichten nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO gelten ab dem 2. August 2026. Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI hat diesen Termin nicht verschoben, sondern die Fristen für Hochrisiko-Systeme sowie die Umsetzungsfrist für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO in Bestandssystemen, die bis zum 2. Dezember 2026 läuft.
Wen trifft die Pflicht?
Art. 50 Abs. 4 KI-VO richtet sich an Betreiber, also an alle, die ein KI-System in eigener Verantwortung im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit verwenden.
Gilt die Pflicht auch im rein privaten Kontext?
Nein. Die KI-VO erfasst nur die berufliche beziehungsweise nicht private Nutzung.
Was sind Deepfakes?
Durch KI erzeugte oder manipulierte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und fälschlicherweise für echt oder wahrheitsgemäß gehalten würden (Art. 3 Nr. 60 KI-VO).
Wann muss ein Deepfake gekennzeichnet werden?
Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden (Art. 50 Abs. 4 Unterabsatz 1 Sarz 1 KI-VO).
Wann besteht bei Deepfakes keine Kennzeichnungspflicht?
Rein technische Bearbeitungen wie zum Beispiel Qualitätsoptimierungen lösen keine Pflicht nach Art. 50 Abs. 4 Unterabsatz 1 KI-VO aus.
Wann müssen KI-Texte gekennzeichnet werden?
Nur, wenn sie veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, und wenn keine ausreichende menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle stattgefunden hat.
Gibt es bei KI-Texten Ausnahmen?
Ja. Die Pflicht entfällt, wenn eine redaktionelle Kontrolle stattgefunden hat und eine Person oder Organisation die redaktionelle Verantwortung übernimmt. Eine reine Rechtschreib- oder Formalprüfung genügt dafür nicht.
Wie muss ich Inhalte kennzeichnen?
Bei der ersten Interaktion und in einer Form, die zum Medium passt: sichtbar bei Bild und Video, hörbar bei Audio, nahe am Anfang bei Text (Art. 50 Abs. 5 KI-VO).
Was gilt bei Kunst, Satire und Co.?
Gekennzeichnet wird auch hier, allerdings in einer angepassten Form, die den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.
Muss unser Haus den Code of Practice unterzeichnen?
Nein, die Unterzeichnung ist freiwillig. Sie erleichtert allerdings den Nachweis, dass die getroffenen Maßnahmen mit der KI-VO im Einklang sind.
Wo finde ich weitere Details?
In den Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 50 KI-VO und im „Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content“.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick zu rechtlichen Themen, ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung. Hierfür ist die persönliche Einschätzung einer Rechtsanwält:in erforderlich.
Bei der Erstellung des Beitragsbildes kam generative Künstliche Intelligenz unterstützend zum Einsatz.