GEMA vs. OpenAI: Was das Münchner Urteil bedeutet

Das Landgericht München I hat am 11.11.2025 mit einem deutlich urheberfreundlichen Urteil zugunsten der GEMA entschieden (LG München I, Urteil v. 11.11.2025 – 42 O 14139/24, noch nicht rechtskräftig). Das Gericht kamen zu dem Schluss: OpenAI verletzt mit dem Training und Betrieb von ChatGPT das Urheberrecht – ein bislang einzigartiges Grundsatzurteil in Europa.
Im Verfahren gegen zwei Unternehmen der OpenAI-Gruppe setzte sich die GEMA weitgehend durch. Das Gericht sprach der Verwertungsgesellschaft Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz zu. Die Forderungen wegen angeblicher Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen fehlerhafter Zuschreibung veränderter Liedtexte wurden hingegen abgewiesen.
Nach Auffassung der urheberrechtlich spezialisierten 42. Zivilkammer sind die strittigen Liedtexte tatsächlich in den Sprachmodelle 4 und 4o enthalten und reproduzierbar. Es finde, so das Gericht, eine „Memorisierung“ in den Sprachmodellen statt. Das bedeutet, dass Trainingsdaten in Sprachmodellen enthalten sein können und sich als Outputs extrahieren lassen.
Die Richter betonten zudem, dass diese Nutzung nicht durch urheberrechtliche Schranken, etwa die Text- und Data-Mining-Ausnahme, gedeckt sei. Damit zieht das Gericht eine klare Linie: Das Trainieren generativer KI mit geschützten Werken bleibt eine urheberrechtliche Frage – und ist zu lizenzieren.
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