Digital-Omnibus-Verordnung zu KI: Was der „KI-Omnibus“ für Medienhäuser bedeutet

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Digital-Omnibus-Verordnung zu KI: Was der „KI-Omnibus“ für Medienhäuser bedeutet

Seit dem 27. Juli 2026 gilt der KI-Omnibus. Er verschiebt die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme und entlastet kleinere Unternehmen. Für Redaktionen bleibt der entscheidende Termin trotzdem der 2. August 2026. Dann greift die Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte.

Fünf Tage vor einem der wichtigsten Meilensteine der KI-Verordnung, dem 2. August 2026, hat die Europäische Union nachjustiert. Am 27. Juli 2026 ist die Digital-Omnibus-Verordnung zu KI (Verordnung (EU) 2026/1744) in Kraft getreten, kurz „KI-Omnibus“. Sie überarbeitet die KI-Verordnung an mehreren Stellen, bevor einige zentrale Vorschriften überhaupt greifen.

Für Medienhäuser fällt das Ergebnis zweigeteilt aus: Bei den komplexen Hochrisiko-Pflichten entsteht Luft, bei der Transparenz nicht.

Was der KI-Omnibus ändert

Der Rechtsakt geht auf das Digital-Omnibus-Paket zurück, das die Europäische Kommission am 19. November 2025 vorgelegt hat. Ziel war eine gezielte Vereinfachung des KI-Regelwerks, ohne den risikobasierten Grundansatz aufzugeben.

Inhaltlich verschiebt der KI-Omnibus vor allem Anwendungsfristen. Eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III der KI-VO müssen die Anforderungen erst ab dem 2. Dezember 2027 erfüllen. Dazu zählen KI-Systeme, die in Bewerbungsverfahren, im Bereich Biometrie oder zur Wahlbeeinflussung verwendet werden könnten.

Für KI-Systeme, die als Sicherheitsbauteil in Produkte wie Maschinen oder Aufzüge eingebettet sind (Anhang I der KI-VO), gilt der 2. August 2028. Der Grund ist praktischer Natur: Die technischen Normen liegen noch nicht vor, und bei den benannten Stellen für Konformitätsbewertungen zeichnet sich ein Engpass ab.

Die Verschiebung betrifft also hauptsächlich die Hochrisiko-Ebene. Die Transparenzebene ist nur zum Teil erfasst. Durch den KI-Omnibus greifen die anbieterseitigen Pflichten zur maschinenlesbaren Kennzeichnung mittels Metadaten und Wasserzeichen erst ab dem 2. Dezember 2026. Dies betrifft KI-Systeme (einschließlich solcher mit allgemeinem Verwendungszweck), die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden.

Warum der 2. August 2026 für Redaktionen trotzdem zählt

Die sonstigen „neuen“ Pflichten aus Art. 50 KI-VO gelten wie ursprünglich geplant ab dem 2. August 2026. Diese sind außerdem der zentrale Berührungspunkt mit dem redaktionellen Alltag.

Bei Verstößen gegen die Transparenzpflichten drohen Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Inhalte, die vor dem 2. August 2026 veröffentlicht wurden, müssen nicht nachträglich gekennzeichnet werden.

Mehr Unterstützung für Innovation

Ein Schwerpunkt der Änderungen liegt auf der Förderung innovativer Unternehmen. Künftig werden bestimmte Erleichterungen, die bislang ausschließlich kleinen und mittleren Unternehmen vorbehalten waren, auf sogenannte Small Mid-Cap Companies (SMCs) ausgeweitet. Damit können künftig mehr wachsende Unternehmen von einem verhältnismäßigen Regulierungsansatz profitieren. Viele bayerische Medienhäuser fallen genau in dieses Größenfenster. Für sie ist diese Änderung eine spürbare Entlastung.

Darüber hinaus werden die Möglichkeiten zum Testen und Erproben von KI-Systemen erweitert. Neben den bereits vorgesehenen nationalen Reallaboren („Regulatory Sandboxes“) wird ein EU-weites Reallabor eingerichtet. Medienschaffenden aus Bayern steht etwa das KI-Reallabor des KI.M zur Verfügung, um KI-Projektideen zu testen, bevor sie finanzielle Verpflichtungen auf sich nehmen.

Die Pflicht zur KI-Kompetenz aus Art. 4 wurde entschärft, Kommission und Mitgliedstaaten übernehmen hier eine stärkere, unterstützende Rolle. Ein bestimmtes Mindestkompetenzniveau muss nicht mehr gewährleistet werden. Ein Grund, Schulungen zurückzufahren, ist das aber nicht. Wer seine Mitarbeitenden nicht befähigt, mit KI umzugehen, ist in der heutigen Zeit nicht mehr up to date.

Neue Verbote und schärfere Aufsicht

Beim Schutzniveau legt der KI-Omnibus an einer Stelle nach: Verboten werden zusätzlich zu den schon seit Februar 2025 in Art. 5 KI-VO geregelten verbotenen Praktiken ab dem 2. Dezember 2026 KI-Systeme, die nicht einvernehmliche sexualisierte oder intime Inhalte („Nudification“) oder Missbrauchsdarstellungen von Kindern erzeugen. Zugleich erlaubt die Verordnung die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, wenn sie der Erkennung und Korrektur von Verzerrungen dient.

Das AI Office erhält erweiterte Aufsichtsbefugnisse über bestimmte KI-Systeme, darunter KI-Systeme, die auf KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck beruhen, sofern das Modell und das System von demselben Anbieter entwickelt werden sowie KI-Systeme, die sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen sind oder in solchen eingesetzt werden.

In Deutschland ist die Zuständigkeit ebenfalls geklärt: Das KI-VO-Durchführungsgesetz passierte am 10. Juli 2026 den Bundesrat. Für die Marktüberwachung sind die Landesmedienanstalten zuständig, wenn Mediendiensteanbieter KI-Systeme zu journalistischen oder zu Werbezwecken einsetzen (§ 2 Abs. 8 KI-MIG). Erfasst ist dabei jeder Umgang mit dem KI-System – in Verkehr bringen, in Betrieb nehmen, verwenden – und jede Form der Mediendienstleistung: Veranstaltung, Angebot, Verbreitung, Zugänglichmachung. Wer als Mediendiensteanbieter gilt, definiert Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2024/1083.

Welche Workflows Medienhäuser jetzt anfassen sollten

Die eigentliche Arbeit beginnt hinter der Rechtsfrage. Am Anfang steht ein KI-Inventar und damit die schlichteste aller Fragen: Welche Systeme laufen überhaupt im Haus, inklusive der Werkzeuge, die sich einzelne Teams auf eigene Faust besorgt haben? Danach kommt das Content-Management-System. Ein Pflichtfeld für den KI-Status eines Beitrags holt die Kennzeichnung aus der Aufmerksamkeit einzelner Redakteur:innen heraus und macht sie zum Teil des Ablaufs.

Unangenehmer wird es bei der Zulieferung. Wenn Agenturen, Freelancer:innen oder Nutzer:innen Material beisteuern, muss geklärt sein, wer die redaktionelle Kontrolle ausübt und wo sie dokumentiert wird, denn genau daran hängt die Ausnahme für Texte. Ein Hinweis, der erst im Korrekturlauf per Hand ergänzt wird, hält keinem hektischen Freitagabend stand. Verlässlicher sind Pflichtfelder im System und Herkunftsdaten, die am Asset selbst hängen, etwa über den offenen Standard C2PA.

Für die bayerische Medienlandschaft mit ihren großen Sendern, etablierten Verlagen und vielen kleinen Anbietern heißt das: Die Pflicht trifft alle gleich, die Ressourcen sind sehr ungleich verteilt. Kleine Häuser fahren gut damit, mit einem Inventar und einem Pflichtfeld zu starten, statt auf die große technische Lösung zu warten.

Fazit: Aufschub mit Lücke

Mit dem Inkrafttreten des KI-Omnibus setzt die Europäische Union ihren Kurs fort, die KI-VO praxisnäher und innovationsfreundlicher auszugestalten. Gleichzeitig bleiben die zentralen Ziele des europäischen KI-Rechtsrahmens bestehen: die Förderung vertrauenswürdiger KI sowie der Schutz von Sicherheit, Grundrechten und Verbraucherinnen und Verbrauchern.

Der KI-Omnibus verschafft Medienhäusern Zeit, aber nicht dort, wo der Alltag drückt. Die Hochrisiko-Fristen rücken auf Dezember 2027 und August 2028, die Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte (mit Ausnahme von Art. 50 Abs. 2 KI-VO) gilt ab  dem 2. August 2026 unverändert. Wer die Verschiebung als generellen Aufschub liest, übersieht genau die Vorschrift, die redaktionelle Prozesse am unmittelbarsten berührt, nämlich Art. 50 Abs. 4 KI-VO.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick zu rechtlichen Themen, ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung. Hierfür ist die persönliche Einschätzung einer Rechtsanwält:in erforderlich.

Bei der Erstellung des Beitragsbildes kam generative Künstliche Intelligenz unterstützend zum Einsatz.

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